Finanzierung von Ausbildungsstätten und Ausbildungsvergütungen

Mit dem Ziel, eine Benachteiligung ausbildender Krankenhäuser im Wettbewerb mit nicht ausbildenden Krankenhäusern zu vermeiden, vereinbaren die Landesverbände der Krankenkassen in Bayern und der Landesausschuss Bayern der privaten Krankenversicherung gemeinsam mit der Bayerischen Krankenhausgesellschaft, auf der Grundlage des § 17 a Krankenhausfinanzierungsgesetz (KHG), erstmals für 2006 einen Ausgleichsfonds.

Der Ausgleichsfonds wird von der Bayerischen Krankenhausgesellschaft errichtet und verwaltet.

Über diesen Ausgleichsfonds sind die Kosten der in § 2 Nr. 1 a KHG genannten Ausbildungsstätten und die Mehrkosten der Ausbildungsvergütungen zu finanzieren, soweit diese Kosten pflegesatzfähig und nicht nach anderen Vorschriften aufzubringen sind.

Die voraussichtlichen Ausbildungsbudgets der ausbildenden Krankenhäuser bilden grundsätzlich die Höhe des Ausgleichsfonds.

Dieser wird über einen auf Landesebene vereinbarten Ausbildungszuschlag finanziert, den alle Krankenhäuser in Bayern erheben und an den Ausgleichsfonds abführen.

Die Bayerische Krankenhausgesellschaft zahlt dann aus dem Ausgleichsfonds an die ausbildenden Krankenhäuser deren eingerechnetes Ausbildungsbudget in monatlichen Raten aus.

Eine Grafik soll Ihnen die Systematik des Ausgleichsfonds aufzeigen;
sie können Sie mit einem Klick hier öffnen.

Nachfolgend finden Sie verschiedene Informationen zum Ausgleichsfonds zur Finanzierung von Ausbildungsstätten und Ausbildungsvergütungen:

Vereinbarungen über die Höhe des Ausbildungszuschlags 

Ältere Vereinbarungen erhalten Sie auf Nachfrage im BKG-Geschäftsbereich "SKL"

Vereinbarung über die Errichtung und Verwaltung des Ausgleichsfonds

  • Nachtrag II vom 01.01.2009
  • Nachtrag I  vom 01.01.2007
  • Vereinbarung über die Errichtung und Verwaltung des Ausgleichsfonds sowie Festlegung des Ausbildungszuschlags für Ausbildungsstätten der in § 2 Nr. 1 a KHG genannten Berufe (Vereinbarung nach § 17 a Absatz 5 Nr. 1 bis 3 KHG)  

Sonstiges

  • Hinweise der BKG für die Bestätigung des Jahresabschlussprüfers nach § 17 a Abs. 7 Satz 2 KHG, zur Definition des Jahresabschlussprüfers und zur buchhalterischen Handhabung des Ausbildungszuschlags (Stand: März 2021)
  • Vortragsfolien – Informationsveranstaltung am 12.01.2006
  • Auszug aus dem KHG