Mit dem Ziel, eine Benachteiligung ausbildender Krankenhäuser im Wettbewerb mit nicht ausbildenden Krankenhäusern zu vermeiden, vereinbaren die Landesverbände der Krankenkassen in Bayern und der Landesausschuss Bayern der privaten Krankenversicherung gemeinsam mit der Bayerischen Krankenhausgesellschaft, auf der Grundlage des § 17 a Krankenhausfinanzierungsgesetz (KHG), erstmals für 2006 einen Ausgleichsfonds.
Der Ausgleichsfonds wird von der Bayerischen Krankenhausgesellschaft errichtet und verwaltet.
Über diesen Ausgleichsfonds sind die Kosten der in § 2 Nr. 1 a KHG genannten Ausbildungsstätten und die Mehrkosten der Ausbildungsvergütungen zu finanzieren, soweit diese Kosten pflegesatzfähig und nicht nach anderen Vorschriften aufzubringen sind.
Die voraussichtlichen Ausbildungsbudgets der ausbildenden Krankenhäuser bilden grundsätzlich die Höhe des Ausgleichsfonds.
Dieser wird über einen auf Landesebene vereinbarten Ausbildungszuschlag finanziert, den alle Krankenhäuser in Bayern erheben und an den Ausgleichsfonds abführen.
Die Bayerische Krankenhausgesellschaft zahlt dann aus dem Ausgleichsfonds an die ausbildenden Krankenhäuser deren eingerechnetes Ausbildungsbudget in monatlichen Raten aus.
Eine Grafik soll Ihnen die Systematik des Ausgleichsfonds aufzeigen; sie können Sie mit einem Klick hier öffnen.
Nachfolgend finden Sie verschiedene Informationen zum Ausgleichsfonds zur Finanzierung von Ausbildungsstätten und Ausbildungsvergütungen:
Vereinbarung ab 01.09.2020 für das Jahr 2020
Vereinbarung ab 01.05.2020 für das Jahr 2020
Vereinbarung für das Jahr 2020
Vereinbarung für das Jahr 2019
Vereinbarung für das Jahr 2018
Vereinbarung für das Jahr 2017
Vereinbarung für das Jahr 2016
Vereinbarung für das Jahr 2015
Nachtrag I zur Vereinbarung 2014
Vereinbarung für das Jahr 2014
Vereinbarung für das Jahr 2013
Vereinbarung für das Jahr 2012
Vereinbarung für das Jahr 2011
Vereinbarung für das Jahr 2010
Vereinbarung für das Jahr 2009
Vereinbarung für das Jahr 2008
Vereinbarung für das Jahr 2007
Vereinbarung für das Jahr 2006
Nachtrag I vom 01.01.2007
Vereinbarung über die Errichtung und Verwaltung des Ausgleichsfonds sowie Festlegung des Ausbildungszuschlags für Ausbildungsstätten der in § 2 Nr. 1 a KHG genannten Berufe (Vereinbarung nach § 17 a Absatz 5 Nr. 1 bis 3 KHG)
Hinweise der BKG für die Bestätigung des Jahresabschlussprüfers nach § 17 a Abs. 7 Satz 2 KHG, zur Definition des Jahresabschlussprüfers und zur buchhalterischen Handhabung des Ausbildungszuschlags (Stand: März 2021)
Vortragsfolien – Informationsveranstaltung am 12.01.2006