Umsetzung Zuzahlungsinkasso

nach § 43 c SGB V in Bayern ab 01.01.2010

Das Krankenhausfinanzierungsreformgesetz (KHRG) sieht vor, das Einziehen der Krankenhauszuzahlungen nach § 39 Abs. 4 SGB V ab Inkrafttreten des Gesetzes am 25.03.2009 auf die Krankenhäuser zu übertragen. Gleichzeitig hat der Gesetzgeber den Krankenhäusern diejenigen hoheitlichen Zuständigkeiten der gesetzlichen Krankenkassen übertragen, die diese gegenüber ihren Mitgliedern haben. 

Damit die Krankenhäuser das Inkassoverfahren durchführen können, bedarf es aber einer Übergangsfrist, um die administrativen und technischen Anpassungen auf Krankenhaus- und Krankenkassenseite zu gewährleisten. 
Deshalb sind der GKV-Spitzenverband und die Deutsche Krankenhausgesellschaft in der Vereinbarung vom 16.06.2009 überein gekommen, als Zeitpunkt, ab dem das Inkasso vollständig auf die Krankenhäuser übergeht, den 01.01.2010 festzulegen. 
Gleichzeitig wurde die Möglichkeit eröffnet, einen Teil des Inkassoverfahrens aus Gründen der Wirtschaftlichkeit und der unmittelbaren Einflussnahme der Krankenkassen auf das Verfahren an diese zurückzugeben. 

Die Bayerische Krankenhausgesellschaft hat deshalb mit einzelnen Krankenkassen und Landesverbänden von Krankenkassen in Bayern Vereinbarungen getroffen, die den Krankenhäusern die Möglichkeit geben, das Verfahren in Teilen wieder an die Krankenkassen zurückzugeben, sofern diese zur Übernahme bereit sind. 

  • Vereinbarung zur Umsetzung von § 39 Abs. 4 SGB V in Verbindung mit § 43 c Abs. 3 SGB V 
    Diese Vereinbarung sieht vor, dass das Krankenhaus den Versicherten unter Setzen einer Zahlungsfrist schriftlich auffordert, die Zuzahlung zu leisten, falls diese bis zur Entlassung nicht erfolgte oder das Krankenhaus zum Einzug nicht ermächtigt wurde. Sofern der Versicherte nicht bezahlt, geht das weitere Verfahren des Zuzahlungsinkassos auf die Krankenkasse über. 
    Downloads:
    Vereinbarung
    - Merkblatt (Anlage 1)
    - Einzugsermächtigung bis 31.12.2013 (Anlage 2)
    - Einzugsermächtigung/SEPA-Lastschriftmandat ab 01.01.2014 (Neufassung Anlage 2)
    - Zahlungsaufforderung (Anlage 3)
    - Beitritt (Anlage 4)
    - Verzeichnis der beigetretenen Krankenhäuser und Krankenkassen
      (Stand: 01.04.2022)  
  • Rahmenvereinbarung zur Übernahme der Vollstreckung beim Zuzahlungsinkasso nach § 43 c Abs. 3 Satz 8 SGB V 
    Diese Vereinbarung sieht vor, dass vom Krankenhaus das Verwaltungsverfahren bis zum Erlass des Leistungsbescheides durchgeführt wird und nur das sich evtl. anschließende Vollstreckungsverfahren auf die Krankenkasse übergeht, sofern der Versicherte nicht bezahlt. 
    Downloads:
    - Vereinbarung
    - Beitritt (Anlage 1)
    - Verzeichnis der beigetretenen Krankenhäuser und Krankenkassen
    (Stand: 01.01.2019) 

Die geschlossenen Vereinbarungen sind so gestaltet, dass 
- alle bayerischen Krankenhäuser und 
- alle Krankenkassen bundesweit 
diesen beitreten können und dadurch die in den Vereinbarungen getroffenen Regelungen jeweils gegen sich gelten lassen.
Der Beitritt erfolgt durch das Übermitteln einer entsprechenden schriftlichen Erklärung (per Brief oder Fax) gegenüber der Bayerischen Krankenhausgesellschaft. 

Ergänzend wird zu der jeweiligen Vereinbarung ein Verzeichnis der beigetretenen Krankenhäuser und  Krankenkassen dargestellt, aus dem ersichtlich ist, ab wann die Vereinbarung für die Beigetretenen Wirksamkeit erlangt. 
Die Listen werden aktualisiert, soweit sich Änderungen durch Beitritte oder Rücktritte ergeben. Wir empfehlen Ihnen deshalb, Ihre Vertragspartner regelmäßig zu überprüfen. 

Die Vereinbarungen sind bei dem beigetretenen Krankenhaus nur bei den Behandlungen von Versicherten der gleichfalls beigetretenen Krankenkasse anwendbar. 

Bei einem Beitritt bis zum 31.12.2009 wirken die Vereinbarungen generell für die vollstationären Aufnahmen ab dem 01.01.2010. 
Bei einem späteren Beitritt gelten die Vereinbarungen für die vollstationären Aufnahmen erst ab dem Ersten des übernächsten Monats. 

In den übrigen Fällen hat das Krankenhaus das Zuzahlungsinkasso vollständig durchzuführen, soweit die Krankenkasse im Einzelfall nicht darauf verzichtet.