Informationen zur Antragstellung Härtefallfonds-Bund § 26f KHG

Aus aktuellem Anlass verweisen wir auf die Pressemitteilung aus dem Bayerischen Gesundheitsministerium vom 10. Mai 2023:
Rund 160 Millionen Euro Härtefallhilfen für bayerische Kliniken, Reha-Einrichtungen und häusliche Pflege- und Unterstützungsangebote – Bayerns Gesundheitsminister: Härtefallhilfen des Freistaats starten – Bayern springt ein, wo Bund versagt

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Wir informierten unsere Mitgliedseinrichtungen bereits mehrfach im Rahmen des BKG-Klinikinformations- und Wissensportal (KIWI) über den Bundes Härtefallfonds gem. § 26 f Krankenhausfinanzierungsgesetz (KHG).

Am Montag den 23.01.2023 hat der GKV-Spitzenverband der Vereinbarung nach § 26f Abs. 9 KHG, den Nachweis der Bezugskosten für leitungsgebundenes Erdgas, leitungsgebundene Fernwärme und leitungsgebundenen Strom (EWS-Kostenausgleich-Nachweisvereinbarung) verabschiedet.

Die AOK Bayern (AOK) ist als zuständige Stelle für die Beantragung und weitere Abwicklung vom Bayerischen Staatsministerium für Gesundheit und Pflege (StMGP) für Bayern benannt.

BKG-Mitglieder erhielten am 01.03.2023 eine Informations-E-Mail an die Geschäftsführung mit ausführlichen Informationen zur Beantragung EWS-Kostenausgleich gem. § 26 f KHG für 2023. Auch über das BKG KIWI im Mitgliederbereich werden dazu ergänzende Informationen bereitgestellt.

Wir informieren auch an dieser Stelle über das konkrete formale Vorgehen (u. a. E-Mailadresse, Ansprechpartner) zur Beantragung des unmittelbaren Ausgleiches über die AOK Bayern, für welchen im gesamten Bundesgebiet Mittel i. H. v. 4,5 Mrd. Euro zur Verfügung stehen. (Rückfragen von Nichtmitgliedern der BKG bitte unter: 089 290830-13)

Die Anträge auf dem im u. g. Portal herunterladbaren Formular für das Jahr 2023 können ab sofort an die unten genannte E-Mailaderesse gesendet werden.

Das gültige Antragsformular (Anlage 2) finden Sie im BKG Wiki „Bundes Härtefallfonds gem. § 26 f KHG“ oder unter nachfolgendem Link in der Cloud der BKG:

Link: https://cloud.bkg-online.de/s/r4nKbLKBwp6czst

Passwort: sPWBLdG6oK

Sollten Sie eine Vorabfassung des Formulars aus unserem KIWI intern genutzt haben (erkennbar an dem Begriff „Finalisierung" in der Dateibezeichnung) übertragen Sie die Daten zur Übermittlung bitte in die neue aktualisierte Fassung.

Ergänzend ist ein PDF-Dokument beigefügt, welches als Muster zur Erklärung und Vereinfachung beim Ausfüllen der Anlage 2 dienen soll.

Vorgehen:

Anlage 12, welche drei Reiter beinhaltet, ist vollständig ausgefüllt und in maschinenlesbarer Form im Dateiformat XLSX an das Funktionspostfach der AOK (par26f-ews-ausgleich@by.aok.de) fristgerecht, inkl. der weiteren Nachweise, bis spätestens 03.04.2023 zu übermitteln.

Die Reiter 2.1 und 2.3 der Anlage sind zwingend zu befüllen, sollte das Krankenhaus für diesen Zeitraum einen Erstattungsbetrag erhalten haben.
Die Reiter 2.2 und 2.3 der Anlage sind zwingend für die Beantragung des Ausgleiches für den Zeitraum Januar – Dezember 2023 auszufüllen.

Die notwendigen Nachweise gem. EWS-Kostenausgleich-Nachweisvereinbarung:

  • Tatsächliche Verbrauchsabrechnung für leitungsgebundenes Erdgas, leitungsgebundene Fernwärme und leitungsgebundenen Strom getrennt für die Monate Oktober bis Dezember 2022 ggf. inkl. (Standard-)Verbrauchskurve Ihres Versorgers bei Jahresabrechnungen, wenn Sie für den Zeitraum Oktober 2022 bis Dezember 2022 Ausgleichsbeträge beantragt und erhalten haben oder nach einer „Nullmeldung“ nun über den Korrekturreiter mit den Ist Kosten einen Ausgleich ermitteln können.
  • Bezugskosten für leitungsgebundenes Erdgas, leitungsgebundene Fernwärme und leitungsgebundenen Strom getrennt für die Monate Januar 2023 bis Dezember 2023, über die Abschläge, vorhandene Zwischenabrechnungen oder die Jahresrechnungen (diese Kosten-Angaben 2023 sind im Jahr 2024 anhand von nachgewiesenen Istkosten 2023 auszugleichen und wirken zunächst als Abschlag)
  • geeignete, nachvollziehbare Unterlagen für die Ermittlungsgrundlage der Abgrenzung von Bezugskosten der Einrichtungen, die nicht der akutstationären Versorgung dienen sowie die zugehörige Berechnungssystematik (die Werte sind grundsätzlich unverändert aus Anlage 1.1 zu übernehmen, Abweichungen sind zu begründen bzw. entsprechende Unterlagen vorzulegen. Bei unverändertem Ansatz sind die Unterlagen nicht nochmals beizufügen)

sind jeweils in elektronischer Form (z. B. pdf) gemeinsam mit Anlage 2 (xlsx) an die o.g. E-Mailadresse bis spätestens 03.04.2023 zu übermitteln.

In der Betreffzeile der E-Mail ist nachfolgender Text unter Verwendung IHRER krankenhausbezogenen Daten anzugeben:

„Regierungsbezirk individuell des beantragenden Krankenhauses-IK-26f-2023“,

z.B.: Oberfranken-260911555-26f-2023.

Sollte aufgrund fehlerhafter Eingabe eine Korrektur in den Unterlagen notwendig sein, ist im Betreff, am Ende, das Wort „Korrektur“ zu ergänzen, die kompletten Unterlagen korrekt, neu beizufügen und im Text die notwendigen Korrekturen kurz zu erläutern.

Sie erhalten bei jeder an diese E-Mail-Adresse versendete Nachricht eine einfache Automatische Antwort als Bestätigung für den Eingang – bewahren Sie diese gut auf.

Für die Anerkennung der Forderung muss bis spätestens 25.04.2023 die Anlage 2 sowie die weiteren Nachweise im Original unterschrieben der AOK postalisch zugegangen sein. Die gemachten Angaben werden durch die Unterschrift der Geschäftsführung auf Anlage 2.1, 2.2 und 2.3 bestätigt.

Wir empfehlen dringend, unmittelbar im Anschluss diese Unterlagen postalisch zu übermitteln. Die relevante Postadresse finden Sie in der Datei „AOK Ansprechpartner und Adressenverzeichnis_EWS-Ausgleich“, welche sich ebenfalls in der Cloud befindet.

Die zuständigen Ansprechpartner bei der AOK für Rückfragen und den Unterlagenversand per Mail sowie postalisch richten sich ebenfalls nach dem zugehörigen Regierungsbezirk des Krankenhauses und sind der Datei „AOK Ansprechpartner und Adressenverzeichnis_EWS-Ausgleich“, welche sich in der Cloud befindet, zu entnehmen.

Sollten Sie den für ihr Krankenhaus zuständigen Ansprechpartner telefonisch nicht erreichen können, wenden Sie sich bitte direkt an den für das Krankenhaus zuständigen Verhandlungsführer der AOK.

Wir empfehlen, sollte sich für ihre Klinik bzgl. der Meldung in Anlage 2.2 (Januar – Dezember 2023) kein Erstattungsbetrag ergeben, trotzdem eine „Nullmeldung“ zu übermitteln. Es ist in diesem Fall nicht notwendig, die Anlage 2.2 weiter zu befüllen oder Nachweise beizufügen, lediglich in der Anlage 2.2 und im Text der E-Mail sollte der Hinweis „Nullmeldung“ erfolgen.

Bei Inanspruchnahme eines krankenhausindividuellen Erstattungsbetrages für den Zeitraum Januar – Dezember 2023 ist das Krankenhaus verpflichtet die Korrekturmeldung bis spätestens 02.04.2024 zu übermitteln.

Hierfür sind Belege der IST Bezugskosten (tatsächliche Verbrauchsabrechnung) bezogen auf die Monate Januar bis Dezember 2023 beizufügen. Sollten diese in ihrem Krankenhaus in der Vergangenheit deutlich verspätet eingegangen sein, empfehlen wir, dies bereits jetzt den zuständigen Energieversorgern zu kommunizieren bzw. sollte der Termin nicht haltbar sein, den zuständigen Ansprechpartner der AOK hiervon in Kenntnis zu setzen.